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Allgemeine Mietbedingungen PASCHAL

1. Vertragsabschluß

1.1 Unsere Mietbedingungen gelten für alle abgegebenen Angebote und für alle abgeschlossenen Verträge; in denen wir uns zur mietweisen Überlassung von Mietmaterial verpflichten. Bedingungen des Mieters gelten nur dann, wenn und soweit wir diese ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. Ergänzend und nachrangig gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen in jeweils aktueller Fassung. Für mitgelieferte, nicht vermietbare Verbrauchs- oder Kaufartikel gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter analoger Anwendung der Bestimmungen von 1.1 bis 1.4

1.2 Zusicherungen und Abreden von/mit unseren Mitarbeitern, Fachberatern und Vertretern bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

1.3 Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder mit der Abholung oder Anlieferung der Mietgeräte zustande.

1.4 Als Vertragsinhalt gilt nur das, was durch unsere Auftragsbestätigung schriftlich niedergelegt ist, soweit der Mieter nicht unverzüglich widerspricht. Mündliche Nebenabreden oder Änderungen oder Ergänzungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

1.5 In schriftlichen Auftragsbestätigungen festgehaltene besondere Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Mietbedingungen. Ergänzend und nachrangig gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung.


2. Mietdauer

2.1 Die Mietzeit beginnt mit dem Tage der Abholung bzw. der Zustellung des Mietmaterials. Erfolgen Abholung oder Zustellung aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, später als vereinbart, gilt der Tag der vertragsgemäßen Bereitstellung als erster Miettag.

2.2 Die Mietzeit endet mit dem Tag der vertragsgemäßen Rückgabe der Mietgeräte an ein zuvor vereinbartes PASCHAL-Lager. Falls die Besorgung des Rücktransports durch den Vermieter vereinbart ist, muss der Mieter das gewünschte Mietende dem Vermieter mindestens drei Arbeitstage zuvor per Fax mitteilen, ansonsten gilt der dritte Arbeitstag nach Zugang der Freimeldung beim Vermieter als letzter Miettag. Bei Teilrücklieferungen gilt die Mietzeit nur für diesen Teil des Materials als beendet. Die Mietzeit endet bei Kauf aus Miete mit dem vereinbarten Tag der käuflichen Übernahme.

2.3 Der Übergabe- und der Rückgabetag werden als volle Miettage berechnet.

2.4 Wurde eine feste Mietdauer oder eine Mindestmietdauer vereinbart, so ist die Miete für die vereinbarte Vertragsdauer auch bei vorzeitiger Rückgabe zu bezahlen. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, beträgt die Mindestmietdauer einen Monat.

2.5 Bei Überschreitung einer vereinbarten festen Mietdauer erhöht sich der Mietpreis um anteilige Tagesmietbeträge.

2.6 Nichteinsatz oder nur teilweiser Einsatz berechtigen den Mieter nicht zur Kürzung der Mietdauer oder des Mietpreises. Hierunter fallen auch Stillstandszeiten, welche durch Schlechtwetter oder andere vom Mieter nicht zu vertretende Umstände bedingt sind.

2.7 Der Bezugszeitraum „Monat" gilt stets für 30 Kalendertage.


3. Mietpreise, Mietberechnung und Zahlung


3.1 Alle Preise verstehen sich in Euro. Soweit der Mieter nicht in der fakturierten Währung leistet, schuldet er denjenigen Gegenwert in Euro, der der Rechnungssumme in der fakturierten Währung nach dem im Zeitpunkt der Zahlung geltenden bankmäßigen Umrechnungskurs, zuzüglich Bankspesen, entspricht.

3.2 Die Mietpreise gelten in jedem Fall ab Werk Steinach bzw. ab dem in der Miet-Auftragsbestätigung genannten PASCHAL Lager. Im Mietpreis sind nicht enthalten Verpackung, Verladung, Transport, Abladen, Aufstellung und Montage, Demontage, nicht die Kosten für Reinigung und Reparatur und nicht Versicherungen und gesetzliche Umsatzsteuer. Soweit wir solche Nebenleistungen erbringen, berechnen wir dafür die am Tage der Leistung anfallenden Kosten bzw. Auslagen; die Umsatzsteuer richtet sich nach der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe.

3.3 Die einmaligen Mietgrundkosten, die erste Monatsmiete sowie die Kosten für evtl. werkseitige Vormontagen und ggf. den Hintransport werden bei Mietbeginn berechnet. Folgemieten werden zu Beginn eines jeden Folgemietmonats im Voraus berechnet. Der Bezugszeitraum „Monat" gilt stets für 30 Kalendertage. Angebotene Mietpreise sind, soweit nichts Abweichendes ausdrücklich angegeben ist, Einheitspreise pro Stück des jeweiligen Mietgegenstands pro Tag Mietdauer.

3.4 Mietrechnungen sind innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig (kein Skonto). Gleiche Zahlungsbedingungen gelten für Transportkosten, Serviceleistungen, Reparatur- und Reinigungskosten. Wechsel werden für Mietgeschäfte nicht angenommen.

3.5 Gerät der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 8 Tage in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, den Vertrag außerordentlich und mit sofortiger Wirkung zu kündigen und die sofortige Herausgabe der Mietgegenstände zu verlangen oder diese auf Kosten des Mieters auszubauen und zurückzuholen. Das gleiche gilt, wenn der Vermögensverfall droht oder eintritt, der Mieter zwangsweise betrieben wird oder wenn der Mieter wesentliche Vertragspflichten verletzt. Der Mieter kann den Vermieter für die ihm entstehenden Nachteile oder Kosten aus einer außerordentlichen Vertragskündigung nicht haftbar machen.
Verzug berechtigt den Vermieter auch zum Rücktritt von noch nicht erfüllten Verträgen oder zur Leistungsverweigerung ohne Nachfrist. Der Anspruch des Vermieters auf Schadenersatz bleibt erhalten.

3.6 Voraussetzung für unsere Lieferungs- und Leistungspflicht ist die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners. Erhalten wir vor oder nach Vertragsabschluß Auskünfte, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Mieters begründen, oder werden fällige Zahlungen trotz Mahnungen an uns nicht geleistet, sind wir berechtigt, Vorkasse zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

3.7 Zurückbehaltungsrechte, Minderung und Aufrechnung können nur geltend gemacht werden, wenn die vom Mieter beanspruchten Rechte von uns anerkannt oder gegen uns rechtskräftig festgestellt sind. Ist der Mieter Verbraucher (§ 13 BGB), können Zurückbehaltungsrechte, Minderung und Aufrechnung nur geltend gemacht werden, wenn der Mieter dies mit einer Frist von mindestens einem Kalendermonat zuvor schriftlich angekündigt hat. Diese Einschränkungen gelten nicht, wenn Zurückbehaltungsrecht, Minderung oder Aufrechnung als Gewährleistungsanspruch geltend gemacht werden. 

3.8 Der Mieter kann Ansprüche, egal welcher Art, gegen uns nur mit unserer schriftlichen Zustimmung an Dritte abtreten.

3.9 Der Mieter wird von der Entrichtung des Mietpreises weder ganz noch teilweise befreit, wenn er durch persönliche oder sonstige Umstände, für die er nach diesem Vertrag haftet (vgl. z.B. 2.1 - 2.6, 5.1 - 5.2) oder die sonst seiner Risikosphäre zuzuordnen sind, gehindert ist, die Mietware bestimmungsgemäß zu nutzen.


4. Mietgeräte, Gewährleistung und Haftung des Vermieters, Lieferung

4.1 Angebote für Vermietungen sind freibleibend und erfolgen vorbehaltlich entsprechender Liefermöglichkeit. Der Vermieter kann angebotene Teile durch andere ersetzen, die den gleichen Zweck erfüllen. Dies gilt auch dann, wenn Materiallisten bereits Teil einer schriftlichen Auftragsbestätigung geworden sind.

4.2 Bei den Mietgeräten handelt es sich grundsätzlich um gebrauchtes Material. Ein Anspruch auf Neumaterial besteht nicht. Der Mieter erhält die Geräte in funktionsfähigem Zustand. Mit ihrer Inbetriebnahme erkennt der Mieter die Tauglichkeit für den vorgesehenen Einsatzzweck an. Besondere Anforderungen, z.B. die Eignung für die Herstellung von Sichtbeton, können nur berücksichtigt werden, wenn diese bereits bei der Anfrage des Mieters ausdrücklich mitgeteilt worden sind und im Angebot des Vermieters mit einem entsprechenden Mehrpreis ausdrücklich ausgewiesen worden sind.

4.3 Vermietung von Ladehilfsmitteln (Verpackungsgebinden). Wir achten stets darauf, dass unsere Produkte optimal verpackt angeliefert werden. Um dies sicherzustellen, werden mietpflichtige Ladehilfsmittel eingesetzt.
Die Art und Anzahl der verwendeten und mietpflichtigen Ladehilfsmittel ist abhängig von der Materialzusammenstellung bzw. richtet sich nach den aktuellen PASCHAL Verpackungsrichtlinien.
Folgende Ladehilfsmittel sind mietpflichtig:
Transport- und Gitterboxen 12,00€/Monat & Stück
Holzpaletten 1,00€/Monat & Stück
Stahlpaletten 10,00€/Monat & Stück
Barellen 12,00€/Monat & Stück

4.4 Die von uns gelieferten Gegenstände sind nach Empfang auf ihre Vollzähligkeit und Funktionsfähigkeit zu überprüfen und ggf. unverzüglich schriftlich zu beanstanden. Spätere Beanstandungen bleiben unberücksichtigt. Im Falle begründeter Beanstandung ist der Vermieter zur kostenlosen Instandsetzung oder zur Ersatzlieferung berechtigt und ist der Mieter solange von der Pflicht der Zahlung der auf diese Teile entfallenden Miete frei.

4.5 Lieferfristen beginnen erst nach restloser Klärung aller Ausführungsdetails zu laufen. Die Einhaltung etwa vereinbarter Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Mieters voraus. Im Verzugsfall steht dem Mieter das Rücktrittsrecht unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu; Schadenersatzansprüche wegen Verzug sind, soweit nicht nach Maßgabe von 4.5 ausgeschlossen, der Höhe nach beschränkt auf eine Monatsmiete des betroffenen Mietobjekts.

4.6 Der Vermieter haftet bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für Mängel des Mietobjekts, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert wurde, sowie für Mängel des Mietobjekts, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder für Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Der Vermieter haftet ferner für schuldhafte Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten, insoweit begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Im übrigen ist eine Haftung bei lediglich leichter Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen.


5. Haftung des Mieters

5.1 Die Gefahr geht mit der Absendung der Lieferteile beim Verlassen der Ware aus unserem Herstellerwerk bzw. Auslieferungslager auf den Mieter über, und zwar auch dann und insoweit, als Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen wie beispielsweise Ausfuhr und Versendung übernommen haben sollten. Auf ausdrücklichen Wunsch des Mieters wird die Sendung auf seine Kosten durch uns gegen Transportschäden versichert. Bei Transportschäden hat der Mieter unverzüglich eine förmliche Tatbestandsaufnahme bei der zuständigen Stelle und alles sonst zur Erhaltung der Ansprüche gegen Versicherer und Transporteur Erforderliche zu veranlassen. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Mieter zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Mieter über.

5.2 Der Mieter haftet für die Dauer der Miete für die bestimmungsgemäße und sachgerechte Behandlung und Lagerung der Mietgeräte. Er haftet ebenso für zufällige oder durch höhere Gewalt verursachte Beschädigung oder Vernichtung, insbesondere für Diebstahl. Diese Haftung erstreckt sich auch auf den An- und Rücktransport des Materials, und zwar auch dann, wenn der Mieter die Besorgung des Transports dem Vermieter übertragen hat. Wir empfehlen dem Mieter, die Mietgeräte gegen diese Gefahren zu versichern.

5.3 Der Mieter darf die Mietgegenstände nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung des Vermieters an Dritte untervermieten oder ausleihen oder an einen anderen als den im Mietvertrag bezeichneten Einsatzort verlagern. Ist der Mieter PASCHAL-Handelspartner, gilt diese Zustimmung mit der Angabe der Kommission und der Baustelle in unserer Auftragsbestätigung als erteilt. Genehmigte Umlagerungen auf andere Einsatzorte sind dem Vermieter mit einer entsprechenden Materialliste und dem Umlagerungstag unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter jederzeit Auskunft über den Einsatzort des Mietmaterials zu geben und ihm auf Wunsch Zugang dazu zu verschaffen.

5.4 Der Mieter hat dem Vermieter unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn Dritte durch Beschlagnahme, Arrest, Pfändung, Hoheitsakte, Ausübung des Vermieterpfandrechts oder ähnliche Maßnahmen Ansprüche an den Mietgeräten geltend machen oder das Eigentum und/oder unseren mittelbaren Besitz an den Mietgeräten beeinträchtigen oder gefährden, ein Vergleichs- oder Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet wird oder ein außergerichtlicher Vergleich angestrebt wird, oder wenn er seine Zahlungen eingestellt hat. Der Mieter ist im Falle des unberechtigten Zugriffs Dritter verpflichtet, diese auf die Eigentumsverhältnisse an den Mietgeräten hinzuweisen.

5.5 Der Mieter ist verpflichtet, beim Einsatz der Mietgeräte die Montageanweisungen, technischen Dokumentationen und sonstigen Vorschriften des Vermieters zu beachten. Hierzu zählen auch Zwischenreinigungen zwischen einzelnen Betoniereinsätzen und die vorschriftsmäßige Behandlung mit geeigneten Trennmitteln.

5.6 Dem Mieter ist es untersagt, eine bei Dritten bezogene, von uns nicht geprüfte Schalhaut einzu­bauen oder zu verwenden, weil dies Tragfähigkeit und Biegesteifigkeit unsrer Elementrahmen und des Schalungselements beeinträchtigen kann. Für darauf zurückzuführende Folgen und Schäden haftet ausschließlich der Mieter, der auch verpflichtet ist, uns von entsprechenden Ansprüchen Dritter, gleich aus welchem Rechtsgrund, freizustellen. Der Mieter trägt die Beweislast dafür, dass eine mangelhafte Statik des Schalungselements und ein Schadenseintritt nicht auf die Verwendung der fremdbezogenen Schalhaut zurückzuführen sind.

5.7 Im Falle des Rücktritts oder der Nichterfüllung des Vertrages durch den Mieter gelten für die Schadensersatzansprüche des Vermieters die gesetzlichen Regelungen.


6. Rücklieferung, Beschädigung, Verluste, Vertauschung

6.1 Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgeräte in den von uns bereitgestellten Ladehilfsmitteln nach Sorten und Abmessungen sortiert, gebündelt und zur Staplerentladung mit Kanthölzern unterlegt zurückzugeben. Nicht zurückgelieferte oder beschädigte Ladehilfsmittel, die auf dem Lieferschein aufgeführt sind, werden in Rechnung gestellt. Entladekosten bei nicht staplergerecht gebündelten Rücklieferungen werden dem Mieter auf Nachweis berechnet. Die Rücklieferung durch den Mieter muss dem empfangenden PASCHAL-Lager mindestens 48 Stunden vorher mitgeteilt werden, um dem Mieter vermeidbare Wartezeiten zu ersparen.

6.2 Der Mieter muss der Rücklieferung einen Rücklieferungsschein mitgeben, welcher die vom Mieter ermittelten Stückzahlen sowie die betreffende PASCHAL- Vorgangsnummer enthält. Der Mieter kann vom Vermieter jederzeit eine Liste des aktuellen Baustellenbestandes der angemieteten Geräte anfordern.

6.3 Ist die Besorgung des Rücktransports durch den Vermieter vereinbart, so ist der Mieter verpflichtet, die Mietgeräte nach Sorten und Abmessungen sortiert und transportsicher gebündelt bereitzustellen und die unverzügliche Beladung des Fahrzeugs selbst vorzunehmen. Für die spätere Staplerentladung gelten die Bestimmungen von Ziff. 6.1 entsprechend. Bei der Verladung haftet der Mieter gemäß den Vorschriften der StVO. Zur kostengünstigeren Organisation des Rücktransports muss die Freimeldung mindestens 3 Arbeitstage vor dem gewünschten Abholtag per Fax erfolgen und genaue Angaben über die Mengen bzw. Stückzahlen der abzuholenden Mietgeräte enthalten. Die Baustellenzufahrt muss ausreichend breit und befestigt sein, so dass sie von LKWs mit Anhänger oder Sattelzügen mit 42 t zul. Gesamtgewicht in beladenem Zustand befahren werden kann. Die Kosten für etwaige Wartezeiten, vergebliche Anfahrten oder zusätzlich erforderliche Anfahrten werden dem Mieter in Rechnung gestellt. Nach einer gescheiterten Abholung ist der Vermieter nicht verpflichtet, einen weiteren Versuch zu unternehmen und obliegt die Rückführung allein dem Mieter. In einem solchen Fall verlängert sich die mietpflichtige Zeit bis zum Eintreffen des Mietmaterials in einem PASCHAL-Lager.

6.4 Der Mieter ist verpflichtet, dasselbe Mietgeräte zurückzugeben, welches er über den Mietauftrag erhalten hat. Andernfalls ist der Vermieter berechtigt, nach seiner Wahl Austausch oder Schadenersatz zu verlangen und ist die Mietzeit solange nicht beendet. Anfallende Handlings- und Transportkostgen werden dem Mieter in Rechnung gestellt. Die vermischte Rücklieferung von Material verschiedener Mietaufträge bzw. Baustellen ist nicht zulässig.

6.5 Sofern keine andere Vereinbarung getroffen worden ist, ist der Mieter verpflichtet, die Mietgegenstände unbeschädigt, einwandfrei gereinigt, vollständig und in einem Zustand zurückzugeben, welcher dem Vermieter ohne wesentliche Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten eine sofortige Weitervermietung ermöglicht. Jeder über den normalen, sachgemäßen Einsatz hinaus eingetretene Verschleiß gilt als Beschädigung, insbesondere Durchbohrungen, Riefen und Rüttlerspuren in Schalhäuten von Systemschalungselementen. Mit Betonntrennmittel behandelte zur Auslieferung gekommene Gegenstände sind entsprechend behandelt zurückzugeben, wobei der Mieter ebenfalls Trennmittel mit nachgewiesener Umweltverträglichkeit verwenden muss. Erforderliche Reinigungs- und Reparaturarbeiten werden dem Mieter gemäß unseren jeweils gültigen Service- und Reparaturpreislisten bzw. Stundensätzen berechnet.

6.6 Der Vermieter kann die Abnahme nicht einwandfrei gereinigter oder beschädigter Mietgeräte verweigern. Es steht ihm jedoch frei, die Mietgeräte dennoch anzunehmen und dem Mieter eine angemessene Frist zur Begutachtung und/oder Beseitigung der beanstandeten Mängel auf dem Gelände des Vermieters einzuräumen. Mit dem ungenutzten Ablauf einer eingeräumten Frist erkennt der Mieter die beanstandeten Mängel in jedem Falle an und kann der Vermieter diese dem Mieter in Rechnung stellen. Die Mietzeit verlängert sich ggf. bis zur einwandfreien Rückgabe der Mietgeräte, bis zur Anerkenntnis der Mängel durch den Mieter oder bis zum Ablauf eine etwa eingeräumten Begutachtungs- oder Ausführungsfrist.

6.7 Beschädigte Mietgegenstände, welche nicht mit wirtschaftlich angemessenem Aufwand repariert werden können (Schrott) oder welche verlorengegangen sind (Fehlmengen), werden zum jeweils gültigen Listenpreis berechnet. Sofern die Teile bei Mietbeginn in gebrauchtem Zustand waren, wird dies vom Vermieter in Höhe des jeweils gültigen Gebrauchsnachlasses für den Kauf von Mietartikeln berücksichtigt. Für die Mietdauer der betreffenden Mietgegenstände (Fehlmengen oder Schrott) werden Zinsen (Vorhaltekosten) in Höhe des gesetzlichen Verzugszinses berechnet.


7. Kauf aus Miete

7.1 Dem Vermieter steht es frei, vermietete Geräte dem Mieter zum Kauf anzubieten. Eine käufliche Übernahme kann grundsätzlich nur solange erfolgen, wie die entsprechenden Mietgeräte noch nicht an den Vermieter zurückgegeben worden sind. Die käufliche Übernahme ist zwischen dem Vermieter und dem Mieter ausdrücklich vertraglich zu vereinbaren.

7.2 Preise, evtl. Gebrauchsnachlässe und sonstige Konditionen werden dem Mieter auf Anfrage angeboten und ggf. in einem Kaufvertrag festgelegt.

7.3 Gestellte Mietrechnungen sind ungeachtet etwaiger Absichten des Mieters, die gemieteten Gegenstände käuflich zu übernehmen, zur Zahlung fällig.

7.4 Für den Erwerb durch Kauf aus Miete gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung.


8. Verjährung

8.1 Alle Ansprüche des Mieters – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten ab Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände. Stattdessen gelten die gesetzlichen Fristen bei der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, für Mängel des Mietobjekts, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert wurde oder soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder für Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Ferner gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für Ansprüche wegen schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

8.2 Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in 12 Monaten beginnend mit der Rückgabe.


9. Sonstiges / Allgemeines

9.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand, auch für Wechsel- und Scheckklagen, ist je nach Wert das Amtsgericht Wolfach oder das Landgericht Offenburg.

9.2 Der Vertrag und das Rechtsverhältnis der Parteien bestimmen sich nach dem Deutschen Recht. Die Anwendung des CISG im grenzüberschreitenden Verkehr wird ausgeschlossen.

9.3 Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen beeinträchtigt nicht die Wirksamkeit des Vertrages oder der übrigen Bestimmungen. Dadurch oder sonst auftretende Lücken sind durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen, und zwar in einer Weise, die dem angestrebten Ziel am nächsten kommt.


PASCHAL-Werk G. Maier GmbH
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